Zuwendungen des Landes NRW - Härtefallfonds "Alle Kinder essen mit"
Gemeinden und Gemeindeverbände
Gefördert wird die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung in
- Kindertageseinrichtungen
- Kindertagespflegestellen und
- Schulen und
- Horten,
für die kein Leistungsanspruch nach den entsprechenden Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (insbesondere § 28 Absatz 6 SGB II, § 34 Absatz 6 SGB XII sowie § 6b BKGG) besteht.
Die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung in Horten wird auch dann gefördert, wenn für sie ein Leistungsanspruch nach den o. g. Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe besteht; damit ist auch der Bezug von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld insoweit förderunschädlich.
Das Land gewährt einen Zuschuss in Höhe des Mehraufwandes (grundsätzlich abzüglich eines Eigenanteils von in der Regel 1 Euro), der durch das gemeinsame Mittagessen entsteht. Seitens der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ist in der Regel ein Eigenanteil von 20% zu erbringen.
Bei der Bezirksregierung Detmold - Dezernat 48 -, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold
Jeweils zum 31.03. und 30.09.
- Bestimmungen der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung
- Rd.Erl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales vom 12.06.2015 – V A 1 6004 - SMBL - 21701 -
Stand: November 2020